Mitglieder- und Clubordnung vom 29. März 2009
In Übereinstimmung mit § 5 Abs. (6) der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung die nachstehende Mitglieder- und Clubordnung, die am Tag der Beschlussfassung in Kraft tritt.
§ 1
Aufnahme von Mitgliedern (§ 4 Abs. (4), (5) der Satzung)
(1) Hinsichtlich des Verfahrens der Aufnahme von Mitgliedern gelten in erster Linie die hierfür in der Satzung in § 4 niedergelegten Regelungen.
(2) Die Zahl der Vollmitglieder (§ 3 Abs. (1) Nr. 1 der Satzung) soll eine Größenordnung von 620 bis 640 weder unter- noch überschreiten. Die Zahl der übrigen Mitglieder nach § 3 Abs. (1) Nr. 2-4 soll nicht mehr als 160 betragen. Der Vorstand wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung die Zahl der aktiven Mitglieder und der übrigen Mitglieder zum Jahresende des vorangegangenen Jahres sowie inzwischen erfolgter Neuaufnahmen und Veränderungen bekanntgeben.
(3) Ergänzend zu § 4 Abs. (5) der Satzung wird klargestellt, dass das Aufnahmeverfahren strenger Vertraulichkeit unterliegt.
(4) Im Fall der Aufnahme neuer Mitglieder sind die Paten, welche die Aufnahme unterstützt haben, gehalten, darauf hinzuwirken, dass die neuen Mitglieder in den Club eingeführt und mit den Abläufen des Clubs vertraut gemacht werden. Sie sollen die neuen Mitglieder nicht nur auf die allgemein geltenden Vorgabe- und Spielbestimmungen, sondern insbesondere auf die Einhaltung der Regeln der Etikette hinweisen.
(5) Der Beschluss über die Aufnahme neuer Vollmitglieder ist wenigstens drei Wochen vor dem vorgesehenen Zeitpunkt der Aufnahme bekannt zu machen durch Aushang am Schwarzen Brett und im Internet. Sprechen sich wenigstens drei Vollmitglieder des Clubs innerhalb dieser Frist durch schriftliche Eingabe an den Vorstand gegen die vorgesehene Aufnahme aus, so ist der Aufnahmebeschluss so lange schwebend unwirksam, bis er durch eine neue Beschlussfassung des Aufnahmeausschusses bestätigt wird. Kommt ein solcher Beschluss nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem vorgesehenen Aufnahmezeitpunkt zu Stande, so gilt der entsprechende Aufnahmeantrag als endgültig abgelehnt.
(6) Beschlüsse der Aufnahmekommission bedürfen zur Wirksamkeit der Abgabe von acht Zustimmungen ungeachtet der Zahl ablehnender oder nicht abgegebener Stimmen oder Stimmenthaltungen.
§ 2
Entgeltregeln (§ 5 Abs. (4) der Satzung)
(1) Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand, über Anträge zum Abweichen von den Regeln über die Entwicklung von Eintrittsgeldern, jährlichen Beiträgen und Umlagen sowie Beitragsermäßigungen zu entscheiden, wenn dies aus persönlichen, sozialen oder sportlichen Gründen unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Clubgemeinschaft angezeigt erscheint. Die Entscheidungen im Einzelfall sind nur den Betroffenen bekanntzugeben. Der Vorstand unterrichtet den Vorsitzenden des Beirats einmal jährlich über den Sachstand eingeräumter Ausnahmeregelungen.
(2) Die Beitragsstruktur und die Höhe der seit 01.01.2008 geltenden Beiträge ergibt sich aus Anlage 1.
§ 3
Nutzung der Clubeinrichtungen, Spielrechte und ihre Beschränkung, Benutzung von Golf-Karts und anderen Fahrzeugen
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung, dieser Ordnung und der aufgrund der Satzung und dieser Ordnung ergehenden Beschlüsse des Vorstands die Clubeinrichtungen zu nutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder haben das Recht, auf dem Golfplatz und der Golfanlage zu üben und zu spielen. Für die Nutzung von Ballautomaten (Übungsbälle) kann neben dem Jahresbeitrag ein gesondertes Entgelt verlangt werden. Die Teilnahme an Wettspielen des Vereins ist nach Maßgabe der jeweiligen Ausschreibung möglich.
(3) Inaktive Mitglieder haben kein mitgliedschaftliches Spielrecht. Auswärtige Mitglieder haben ein auf drei Runden im Kalenderjahr eingeschränktes mitgliedschaftliches Spielrecht; davon unberührt bleibt die Möglichkeit, Gastspielrechte gegen Greenfee zu erwerben. Einschränkungen des Spielrechts ergeben sich im Übrigen aus den Anordnungen des Vorstands, insbesondere den vom Vorstand jeweils festgesetzten Platzregeln (z. B. Sperrungen der Sommergrüns oder von Teilen der Anlage). Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Beschränkungen des Spielrechts zu beachten.
(4) Die Benutzung von Golf-Karts (mit Personenbeförderung) und anderen Fahrzeugen auf dem Golfplatzgelände ist nicht gestattet. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen; ein Rechtsanspruch hierauf besteht jedoch nicht.
(5) Jedes Mitglied kann die sonstigen Clubeinrichtungen (z. B. Clubhaus mit Garderoben/Umkleiden, Caddie-Haus, Parkplatz) unter Beachtung der jeweiligen Anordnungen und Beschlüsse des Vorstands nutzen. Ein Anspruch auf die Überlassung zur Nutzung von Garderobenschränken oder von Einstellplätzen für Golfausrüstung (gleichgültig ob ohne oder mit elektrischer Anschlussmöglichkeit zur Aufladung von Trolley-Akkumulatoren bzw. Batterien) besteht nicht. Der bei Anmietung von Garderobenschränken bzw. Einstellplätzen für Golfausrüstung zu zahlende Mietzins ist neben dem Jahresbeitrag zu entrichten. Der Gebrauch und die Benutzung aller Einrichtungen des Clubs hat umsichtig, rücksichtsvoll und säuberlich zu erfolgen.
(6) In der großen Halle des Club-Hauses und im Bereich des Restaurants gilt ein allgemeines Rauchverbot; es gilt jedoch nicht für geschlossene private Veranstaltungen. Vom Rauchverbot ausgenommen ist der Bereich der Bar einschließlich des angrenzenden Nebenraums.
(7) Die Benutzung der Driving-Range und aller anderen Übungseinrichtungen ist den Mitgliedern des Clubs, Tunierteilnehmern und Greenfee-Spielern vorbehalten. Dies gilt auch für zukünftige Mitglieder, die auf die Warteliste aufgenommen worden sind, gegen angemessenes Greenfee bzw. Rangefee. Mit Zustimmung des Vorstands können auch die im Club tätigen Professionals clubfremden Mitgliedern auf der Anlage Unterricht erteilen, Ihnen jedoch nicht die Erlaubnis zum Spielen auf dem Platz einräumen.
(8) Die Benutzung des Golfplatzes und der Übungsanlagen zu anderen Aktivitäten als der Ausübung des Golfsports – auch in der Winterpause - ist ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Vorstands unzulässig.
(9) Im Interesse eines gedeihlichen Spielbetriebs ist jedes Mitglied verpflichtet, die Golfregeln und die Ettikettebestimmungen des DGV in der jeweils geltenden Fassung, die Bestimmungen der jeweils gültigen Spiel- und Wettspielordnung des Clubs und die vorstehend niedergelegten Bestimmungen bei der Ausübung des Golfsports auf dem Clubgelände zu beachten.
§ 4
Jugend- und Kindergolf
(1) Kinder und Jugendlichen bis zum Erreichen des 22. Lebensjahrs (§ 3 Abs. (1) Nr. 3 der Satzung) bedürfen der Aufnahme durch den Aufnahmeausschuss. Insbesondere bei der Aufnahme von Kindern soll darauf geachtet werden, dass sie im Club von Beginn an Anschluss und aktive Betreuung durch Vollmitglieder bzw. Erwachsene erfahren.
(2) Der Club ist nicht verpflichtet, für Kinder und Jugendliche besondere Einrichtungen zu schaffen. Soweit möglich und tunlich soll das Jugend- und Kindergolf im Einvernehmen mit den Eltern und mit deren tatsächlicher Unterstützung gestaltet werden.
§ 5
Ansetzung von Privat-, Fremd- und Sponsorenturnieren
(1) Privat-, Fremd- und Sponsoren-Turniere dürfen ausschließlich vom Vorstand angesetzt werden.
(2) Privat-, Fremd- und Sponsoren-Turniere sollen nicht auf Freitagnachmittag, Samstag, Sonntag oder auf gesetzliche Feiertage angesetzt werden. Dies gilt nicht für Liga- und Verbandsspiele des DGV oder des Golfverbands NRW und auch nicht für Wettspiele, an denen Mannschaften aus dem eigenen Club beteiligt sind.
(3) Die Zulassung von Fremd- und Sponsorenturnieren soll nur in dem Umfang erfolgen, der für die Mitgliedschaft zumutbar und erträglich erscheint und den Gesamtinteressen des Clubs förderlich ist.
§ 6
Verfahren der Schlichtungskommission
(1) Will ein Mitglieder oder der Verein ein Verfahren vor der Schlichtungskommission einleiten, so bedarf es hierzu einer schriftlichen Anrufung. Die Anrufungsschrift ist im Clubsekretariat einzureichen. Sie hat den Gegner, den Streitgegenstand und etwaige Beweismittel konkret zu bezeichnen.
(2) Auf eine ordnungsgemäße Anrufung hin, leitet die Schlichtungskommission das Schlichtungsverfahren ein. Andernfalls fordert die Schlichtungskommission den Anrufenden auf, binnen einer von der Schlichtungskommission gesetzten Frist die Anrufung nachzubessern bzw. zu ergänzen.
(3) Die Schlichtungskommission stellt die Anrufungsschrift der oder den Gegenpartei(en) zu und fordert diese auf, innerhalb einer von der Schlichtungskommission gesetzten Frist schriftlich auf die Anrufung zu erwidern. Die Erwiderungsschrift ist innerhalb der von der Schlichtungskommission gesetzten Frist beim Clubsekretariat einzureichen.
(4) Die Schlichtungskommission erlässt ihren Schlichtungsspruch in der Regel aufgrund einer mündlichen Erörterung, zu der sie die Parteien einlädt. Die Schlichtungskommission kann jedoch auch nach Aktenlage entscheiden, wenn eine mündliche Erörterung nicht geboten erscheint.
(5) Das Schlichtungsverfahren und die Verhandlungen der Schlichtungskommission leitet deren Vorsitzende. Dieser verfasst auch den Schlichtungsspruch. Der Schlichtungsspruch ergeht einstimmig. Die Schlichtungskommission entscheidet in dem Schlichtungsspruch auch über die Kosten des Schlichtungsverfahrens. Dessen ungeachtet hat jede Partei die Kosten der von ihr benannten Beweismittel gegebenenfalls auf Aufforderung der Schlichtungskommission vorzuschießen. Kommt die Partei dem nicht nach, ist das Beweismittel für die Entscheidung der Schlichtungskommission ausgeschlossen.
§ 7
Vorrang der Satzung
Soweit Bestimmungen dieser Mitglieder- und Clubordnung im Widerspruch zur Satzung des Clubs stehen sollten, gelten die betreffenden Satzungsbestimmungen.
§ 8
Wahlvorschläge
Soweit die Satzung Wahlvorschläge aus dem Kreis der Mitglieder vorsieht oder zulässt (§ 4 Abs. (3) zur Aufnahmekommission, § 10 Abs. (1) zum Beirat), sind die Wahlvorschläge nach Abgabe bis zum Beginn der Mitgliederversammlung am Schwarzen Brett auszuhängen und in die Internetseiten des Clubs einzustellen.